Betriebsratswahl

29.11.2006 Betriebsratswahl: Zuständig nur da, wo auch gewählt wurde.

Bei einer nicht angefochtenen Betriebsratswahl repräsentiert der Betriebsrat nur die Belegschaft, die gewählt hat. Wurde in einem Gemeinschaftsbetrieb nur in einem Betriebsteil gewählt, weil der Begriff Betrieb falsch interpretiert wurde, ist der gewählte Betriebsrat auch nur für diesen Teil zuständig.
(BAG vom 23. März 2006 - 2 AZR 162/05)

Letzte Änderung: 21.11.2007