Arbeitsrecht

28.12.2006 Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Ein Arbeitgeber war der Auffassung, dass der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte nur den gesetzlichen Mindesturlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes erhöht (24 Werktage in der 6-Tage-Woche oder 20 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche). Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte zusätzlich zu einem vertraglich vereinbarten Urlaub - im vorliegenden Fall 29 Tage - gewährt werden muss.

BAG, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 9 AZR 669/05-

Letzte Änderung: 21.11.2007