Arbeitsrecht

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15.12.2008 Fahrten zum Einsatzort gelten als Dienstreise

Leiharbeiter können bei einem befristeten Einsatz Kos­ten für die Fahrten zum Arbeitsplatz nicht nach der Pendler-, sondern nach der günstigeren Dienstreisenpauschale abrechnen. Da der Beschäftigte damit rechnen muss, nach Ende des Einsatzes an einen anderen Arbeitsplatz zu wechseln, könne ihm ein Umzug nicht zugemutet werden. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob ein Einsatz mehrere Monate oder noch länger dauere. Bei einem befristeten Einsatz müsse das Finanzamt eine Auswärts­tätigkeit anerkennen.
OFD Hannover vom 22. Juli 2008 - S 2353-161b-StO 217

Letzte Änderung: 12.12.2008