Arbeitsrecht

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22.12.2008 Anhörung des Betriebsrats

Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder einer
strafbaren Handlung des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber im
Kündigungsschutzprozeß auch bei unverändert gebliebenem Sachverhalt nicht nachgeschoben werden, wenn der Betriebsrat im Anhörungsverfahren nur zu einer Tatkündigung angehört worden ist.
LAG Köln vom 14. September 2007 - 11 Sa 259/07

Letzte Änderung: 16.12.2008