Arbeitsrecht

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16.12.2009 Schwangerschaft: Bei Kündigungen Fristen einhalten

Will sich eine schwangere Arbeitnehmerin gegen eine Kündigung wehren, so muss sie rechtzeitig Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Dabei gilt eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung. Diese Frist muss die Beschäftigte auch dann einhalten, wenn sie die Schwangerschaft erst nach Eingang der Kündigung dem Arbeitgeber bekanntgegeben hat. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen auch nicht nachträglich die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen.

BAG vom 19. Februar 2009 - 2 AZR 286/07

Letzte Änderung: 10.12.2009