Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Bindung der Betriebsrente an Entgeltentwicklung
Eine Dienstvereinbarung, wonach die Höhe der Betriebsrente von der Entgeltentwicklung der aktiv Beschäftigten abhängt, ist zwar nicht schlechthin unzulässig. Eine Änderung des Einkommens der Beschäftigten
(hier: wegen einer tariflichen Arbeitszeitabsenkung) muss allerdings die bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlende Ausgangsrente unberührt lassen. Soweit die Dienstvereinbarung eine Verringerung der bereits erdienten
Ausgangsrente ermöglicht, ist die Regelung daher unwirksam.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2010 - 3 AZR 711/08
Letzte Änderung: 07.12.2010