Sozialrecht
Krankenversicherung: Privat bleibt bei Hartz IV privat
Wer in der Vergangenheit selbstständig erwerbstätig und privat versichert war, wird bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn
schon vor dem Leistungsbezug der private Krankenversicherungsschutz beendet und die selbständige Tätigkeit aufgegeben worden war.
LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2010 - L 16 KR 329/10 B ER
Letzte Änderung: 07.12.2010