Bei Urlaub Arbeitsrecht beachten

01.07.2002 Rechtzeitig vor Beginn der großen Urlaubswelle weist die IG Metall-Verwaltungsstelle Bruchsal auf wichtige arbeitsrechtliche Themen in Sachen Urlaub hin.

Wie der erste Bevollmächtigte der örtlichen IG Metall, Uwe Bordanowicz hierzu mitteilt, ist die Urlaubszeit in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht immer unproblematisch. So wird häufig die Frage, wer gewährt Urlaub und wer darf Urlaub festlegen, in den Betrieben sehr unterschiedlich gehandhabt.

Fest steht, daß eigenmächtige Urlaubnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seiten des Arbeitgebers zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Fest steht auch, so die IG Metall, dass eigenmächtiges Verlängern des Urlaubs über den gewährten Urlaubszeitraum hinaus zu Problemen bis hin zur Kündigung führen kann.

In diesem Zusammenhang ist es dem Gewerkschafter wichtig, darüber zu informieren, dass auch eine im Urlaub eintretende Krankheit keineswegs automatisch die Urlaubszeit insgesamt verlängert. Hierbei ist zu beachten, dass bei Erkrankung während des Urlaubs die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch aus dem Ausland unverzüglich an den Arbeitgeber übersandt werden muss. Nachdrücklich warnt die IG Metall vor einer zu legeren Handhabung dieser Themen, vor allem vor so genannten telefonischen Krankmeldungen, da diese im Zweifelsfall, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, nur in den seltensten Fällen nachprüfbar und nachweisbar sind. Das Telefax, das Telegramm oder der gute alte Postweg seien hier, so die IG Metall, nach wie vor zu bevorzugen.

Für alle Zweifelsfälle empfiehlt die IG Metall eine vorherige Information bei den Betriebsräten oder aber auch über die IG-Metall-Hotline zur IG Metall 07251-71 22 0 Telefon: 07251-71 22 0, Telefax: 07251-71 22 60.

Letzte Änderung: 21.11.2007