Betriebsrente

DGB: Rente muss zum Leben reichen

20.08.2014 Anpassung der Betriebsrente - Fragen und Antworten

Was bedeutet Anpassung der Betriebsrente?
Durch eine Anpassung soll der inflationsbedingte Wertverlust (Kaufkraftverlust) der Betriebsrente verringert werden.

Wird die Betriebsrente automatisch erhöht?
Nein. Obwohl in Paragraph 16 Abs. 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prüfung einer Anpassung alle drei Jahre enthalten ist, hat sich in der Praxis gezeigt, das auf einen Antrag der Betriebsrentner nicht verzichtet werden sollte.

Was muss der Arbeitgeber nach Antragstellung tun?
Der Arbeitgeber muss nun prüfen, ob es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers möglich ist, die Betriebsrente zu erhöhen und hierüber schriftlich entscheiden.

Zu welchem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber die Prüfung vornehmen?
Alle drei Jahre ab Bezug der Betriebsrente. Der maßgebliche Prüfungszeitraum ist immer vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag.

Kann der Arbeitgeber die Prüfungen zu einem von ihm ausgewählten Stichtag vornehmen?
Ja. Er darf die in einem Jahr anstehenden Anpassungsprüfungen zusammenfassen und an einem Stichtag gebündelt vornehmen. Beachten muss er aber, dass eine eventuelle Verzögerung des Anpassungsstichtages nur bei der ersten Anpassung zulässig ist (maximale Verzögerung um sechs Monate). Danach muss der Drei-Jahres-Zeitraum eingehalten werden.

Wie hoch muss mindestens die Anpassung der Betriebsrente ausfallen?
Die Anpassung darf nicht geringer sein, als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes (VPI) für Deutschland (Tabelle Internet: www.destatis.de; Zahlen und Fakten/ Preise/ Verbraucherpreisindex lange Reihen ab 1948) oder der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.

Für Zusagen auf eine Betriebsrente, welche vor dem 1. Januar 2003 erteilt wurde, gilt nicht der VPI sondern der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen.

Wann entfällt die Pflicht zu Anpassungsprüfung?
Wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet für eine Zusage, die er nach dem 31. Dezember 1998 erteilt hat, die Betriebsrente jährlich um mind. ein Prozent zu erhöhen.
Wenn die Betriebsrente über eine Direktversicherung oder Pensionskasse ausgezahlt wird und ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der Betriebsrente verwendet werden
Wenn es sich um eine Beitragszusage mit Mindestleistung handelt, das heißt, der Arbeitgeber garantiert nur die Summe der gezahlten Beiträge abzüglich der für die Absicherung von Tod und Invalidität verbrauchten Beitragsanteile.

Muss der Pensionssicherungsverein auch die Betriebsrente anpassen?
Nein. Grundsätzlich muss er dies nicht. Nur wenn der Arbeitgeber in seiner Versorgungszusage eine solche Verpflichtung vertraglich vereinbart hat, muss der Pensionssicherungsverein für diese Verpflichtung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers einstehen.

Wie ermittele ich meinen Anpassungsbedarf für einen drei-Jahres-Zeitraum?
Berechnungsformel: [(A : B - 1) x 100] = Anpassungsbedarf in Prozent

Indexwert Vormonat Anpassungsstichtag (A)
Indexwert Vormonat Rentenbeginn (B)

Beispiel 3-Jahres Zeitraum (Basis VPI 2010 : 100)
Rentenbeginn 1. Mai 2010; VPI April 2010 = 100,0
Anpassungsstichtag 1. Mai 2013; VPI April 2013 = 105,1
Rechnung: (105,1 : 100,0 - 1) x 100 = 5,1 Prozent

Wurde beispielsweise ab 1. Januar 2010 eine Rente in Höhe von 130 Euro gezahlt, so ist diese um 5,1 Prozent anzupassen und somit auf 136,63 Euro zu erhöhen.

Anhang:

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Letzte Änderung: 12.08.2014