Aufhebungsvertrag
Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag nicht mit der Begründung anfechten, der Arbeitgeber habe ihn nicht ausreichend über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen informiert. Das entschied das Landesarbeitsgericht (
LAG ) Rheinland-Pfalz.
Es sei Sache des betroffenen Mitarbeiters, sich über die Rechtsfolgen zu informieren. Anfechtungsgründe lägen in diesen Fällen nur vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern bewusst getäuscht habe. Az.: 4 Sa
381/05
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihren früheren Arbeitgeber ab. Die Frau hatte einen so genannten Aufhebungsvertrag unterschrieben. Später hatte sie die Abmachung aber mit der
Begründung angefochten, der Arbeitgeber habe ihr nicht gesagt, dass für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit verhängt werde.
Das LAG ließ die Argumentation nicht gelten. Der Arbeitgeber habe jedenfalls nicht von sich aus auf eine mögliche rechtliche Konsepuenzen eines Aufhebungsvertrages hingewiesen müssen. Zwar sei ein Aufhebungsvertrag
für einen Arbeitnehmer ein weit reichender schritt. Daher sei es allerdings gerade seine Sache, sich die notwendige rechtliche Klarheit selbst zu schaffen.
Letzte Änderung: 21.11.2007