BAG zu Betriebsrente

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30.06.2016 Betriebsrente: Anpassungsprüfung alle drei Jahre

Betriebsrente: Anpassungsprüfung alle drei Jahre
Nach Paragraf 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Der gesetzlich vor­geschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen ab dem jeweiligen Renteneintritt des Arbeitnehmers. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Durch einen gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich allerdings die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern.

Dies bedeutet zum Beispiel bei einem erstmaligen Betriebsrentenbezug am 1. Februar 2003 und einer all­gemeinen betrieblichen Regelung, wonach die An­passungen zum 1. Januar eines jeden Jahres erfolgen, dass die erste Überprüfung bereits am 1. Januar 2006 und nicht erst am 1. Januar 2007 stattzufinden hat.

BAG vom 8. Dezember 2015 - 3 AZR 475/14

Letzte Änderung: 16.06.2016