Rente mit 63: Begrenzung rechtens

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10.08.2016 LSG bestätigt: Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt nicht mit.

Rente
26.07.16
Rente mit 63: Begrenzung rechtens
LSG bestätigt: Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt nicht mit.

Stuttgart (LSG/sth). Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird im Regelfall nicht auf die für die Rente mit 63 notwendigen 45 Beitragsjahre angerechnet. Damit sollen Fehlanreize vermieden werden, insbesondere eine faktische "Rente mit 61" zu Lasten der Sozialversicherung. Diese gesetzliche Regelung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg jetzt für rechtmäßig befunden und die entsprechende Klage eines Beschäftigten abgewiesen (Az.: L 9 R 695/16 - Urteil vom 21. Juni 2016). Das LSG ließ "wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache" aber die Revision zum Bundessozialgericht zu.

Der im August 1951 geborene, bei einem großen Stuttgarter Automobilhersteller beschäftigte Versicherte beendete aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag zum 31.12.2011 und erhielt eine Abfindung in Höhe von 45.000 Euro. Anschließend bezog er zwei Jahre Arbeitslosengeld bis zum 31.12.2013. Im Juli 2014 beantragte er die zu diesem Zeitpunkt neu eingeführte Altersrente für besonders langjährige Versicherte ("Rente mit 63") ab dem 01.09.2014.

Rentenversicherung: 15 Monate Versicherungszeit fehlten
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab, da keine 45 Versicherungsjahre (= 540 Beitragsmonate) vorlägen, es fehlten 15 Monate. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs könnten in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; eine Ausnahme bestehe nur bei vollständiger Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers, so das Gericht. Der Versicherte erhielt deshalb statt der beantragten Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine - niedrigere - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt.

Der Kläger hatte geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Mit seinen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs komme er auf 542 Monate anrechenbare Zeiten. Das Sozialgericht Ulm und jetzt das Landessozialgericht kamen allerdings zu der Ansicht, die Regelungen zur Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs seien "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden". Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Die Erwägung, Fehlanreize in Richtung Frühverrentung zu vermeiden, sei nachvollziehbar; aus der "Rente mit 63" solle keine "Rente mit 61" zu Lasten der Sozialversicherung werden.

"Interessen der Versicherten ausreichend geschützt"
Zudem gebe es zur Vermeidung von Härtefällen eine Ausnahmeregelung, wodurch die Interessen der Versicherten ausreichend geschützt werden, erklärte der zuständige 9. Senat des LSG. Demnach können Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den zwei Jahren vor Rentenbeginn ausnahmsweise doch angerechnet werden, wenn sie durch "Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" bedingt sind. Ein solcher Fall habe aber nicht vorgelegen.

Autor: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ Stefan Thissen

Aus:ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Letzte Änderung: 01.08.2016