Rechtstipp: Krankenversicherung

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13.08.2016 Was tun, wenn das Kind krank ist?

Diese Situation kennen wohl alle Eltern: Das Kind liegt krank zuhause, eine Betreuung lässt sich auf die Schnelle nicht organisieren und man selbst ist bei der Arbeit auch unabkömmlich. Da muss es doch einen Ausweg geben. DGB-Rechtssekretär Dr. Till Bender erklärt, welche Rechte Arbeitnehmer haben, wenn ihr Kind krank ist.
Wenn das Kind krank ist und betreut werden muss, hilft in bestimmten Fällen das Gesetz. Auch aus Tarifverträgen kann sich ein Anspruch ergeben.

Anspruch auf Freistellung vom Arbeitgeber
Der Fall, dass ein krankes Kind zu betreuen ist, stellt einen Fall der vorübergehenden Arbeitsverhinderung dar, für den der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn weiter zahlen muss.

Das Bundesarbeitsgericht hat dazu festgestellt, dass ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung wegen Arbeitsverhinderung für mindestens 5 Tage im Jahr besteht. Das gilt aber nur dann, wenn das Kind jünger als zwölf Jahre ist, ein Arzt ein Attest über die Erkrankung ausgestellt, die Betreuung und Pflege des Kindes ist aus ärztlicher Sicht erforderlich ist und keine andere Möglichkeit besteht, das Kind zu betreuen.

Ein weitergehender Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag ergeben. Aber Vorsicht: Der Anspruch kann auch beschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Hier hilft ein Blick in die entsprechenden Vorschriften.

Leistungen der Krankenkasse
Bei Kinder unter 12 Jahren springt zudem die Krankenkasse ein: Besteht kein Anspruch (mehr) gegen den Arbeitgeber, zahlen diese das sogenannte Kinderpflegetagegeld. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, maximal aber 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Wer nur ein Kind hat, bekommt das Kinderpflegetagegeld für maximal zehn Krankheitstage pro Kind und Elternteil, bei mehreren Kindern besteht ein Anspruch in Höhe von bis zu 25 Tagen. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 für ein bzw. 50 Tage für mehrere Kinder im Jahr.

Voraussetzung ist wiederum, dass eine Betreuung nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Was ist, wenn die Tage aufgebraucht sind?
Sind die Kind-Krank-Tage aufgebraucht, darf der Arbeitnehmer natürlich nicht einfach so zu Hause bleiben. Ebenfalls nicht sinnvoll ist es, sich selbst arbeitsunfähig schreiben zu lassen, obwohl nach wie vor nur das Kind krank ist. In beiden Fällen riskiert man eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.

Sinnvoller ist es, mit dem Arbeitgeber zu sprechen und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Vielleicht lässt sich die Arbeit ja - zumindest teilweise - von zu Hause aus erledigen, Schichten können getauscht werden oder das Kind im Betrieb versorgt werden.

Als letzte Möglichkeit kann das Elternteil auch Überstunden abbauen; zur Not muss man Urlaub nehmen. Sollte auch das nicht möglich sein, bleibt die Möglichkeit, sich nach einer anderen Betreuungsmöglichkeit für das Kind umzusehen.

Letzte Änderung: 08.08.2016