Mitbestimmungsrecht
Arbeitgeber lieben eine möglichst effektive Personalverwaltung. Deshalb schaffen sie gerne Software-Pakete an. Die sollen Daten von Mitarbeitern schnell und fehlerfrei verarbeiten. Aber dürfen die Arbeitgeber das, ohne den
Betriebsrat zu beteiligen?
Ein Arbeitgeber führte in der Personalverwaltung eine "alltägliche Standard-Software" (Microsoft Excel als Bestandteil des Office-Pakets) ein. Die Arbeitnehmervertretung machte ein Mitbestimmungsrecht geltend. Weil der
Arbeitgeber eine Mitbestimmung ablehnte, wandte sich der Betriebsrat an das Arbeitsgericht. Er beantragte sinngemäß, dem Arbeitgeber zu verbieten, die Software ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen Spruch der
Einigungsstelle zu verwenden.
Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat im Wesentlichen Recht. Die Beschwerde des Arbeitgebers wies das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen zurück. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Dagegen zog der Arbeitgeber vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Er war der Ansicht, der Fall habe grundsätzliche Bedeutung. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats komme allenfalls in Betracht, wenn eine "Geringfügigkeitsschwelle" überschritten sei.
Das BAG entschied, wegen des Zwecks des Mitbestimmungsrechts scheide eine "Geringfügigkeitsschwelle" aus. Denn auch bei scheinbar geringfügigen Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sei der Betriebsrat als Korrektiv für die Interessen von Arbeitnehmern unverzichtbar.
BAG vom 23. Oktober 2018 - 1 ABN 36/18
Letzte Änderung: 23.01.2019