Zeitverträge

19.09.2006 Arbeitsbedingungen können geändert werden

Während der Laufzeit eines ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsvertrags ist es zulässig, Arbeitsbedingungen einvernehmlich zu ändern. Soll gleichzeitig die Vertragsdauer verlängert werden, bedarf es hierzu eines sachlichen Grundes. Denn in diesem Fall handelt es sich nicht um eine reine Verlängerung eines Zeitvertrags. Dies wäre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz auch ohne Sachgrund maximal 3 mal und bis zu 2 Jahren insgesamt zulässig. Eine Verlängerung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung liegt aber nur dann vor, wenn nur die Laufzeit des Zeitvertrags geändert wird, die übrigen Arbeitsbedingungen aber gleich bleiben. Es ist allerdings zulässig, zuerst den Vertragsinhalt zu verändern und dann - noch innerhalb der Laufzeit des geänderten Vertrags - eine längere Frist zu vereinbaren.

BAG vom 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05

Letzte Änderung: 21.11.2007