Arbeitsrecht
Behält ein Arbeitgeber sich beim Arbeitsvertrag das Recht vor, vereinbarte Geldleistungen zu widerrufen, ist das nur für einen Betrag unter 25 bis 30 Prozent des Gesamtverdienstes zulässig. Außerdem darf der Tariflohn
nicht unterschritten werden. Ob diese Grenze auch für einen Widerruf aufgrund eines Vorhalts in einer Betriebsvereinbarung gilt, ließ das Bundesarbeitsgericht offen. Es stellte nur fest, dass Änderungsvorbehalte in
Betriebsvereinbarungen den Grundsätzen von Recht und Billigkeit (nach § 75 BetrVG) entsprechen müssen.
(BAG vom 1. Februar 2006 - 5 AZR 187/05)
Letzte Änderung: 21.11.2007