Arbeitsrecht

18.10.2006 Ankündigung von Schwarzarbeit rechtfertigt keine Kündigung ohne Abmahnung

Der Kläger ist bei dem Beklagten als Schlosserhelfer beschäftigt. Nach einem Streit mit seinem Arbeitgeber hatte der Kläger zu einem Kollegen sinngemäß gesagt, er werde künftig nur noch schwarzarbeiten, weil sich damit mehr Geld verdienen lasse. Als er zu Beginn der darauf folgenden Woche tatsächlich nicht zur Arbeit erschien, kündigte ihmn der Arbeitgeber fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage war in beiden Instanzen erfolgreich. Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG Rheinland-Pfalz vom 27.04.2006 - 4 Sa 36/06

Letzte Änderung: 21.11.2007