Arbeitsrecht
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, alle 3 Jahre zu überprüfen, ob die Betriebsrenten an die Preisentwicklung angepasst werden müssen. Das schreibt § 16 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung vor. Nach einem
Betriebsübergang ist dies die Pflicht des Betriebserwerbers. Der Betriebsveräußerer muss für den Teuerungsausgleich nur dann einstehen, wenn er sich dazu gesondert vertraglich verpflichtet hat. Innerhalb eines
Konzerns kommt eine Ausfallhaftung nur in Betracht, wenn das andere Konzernunternehmen Existenz vernichtend in das Vermögen der Gesellschaft eingegriffen hatte, die im Streitfall zuständig für die Betriebsrenten ist.
Existenz vernichtend ist ein Eingriff dann, wenn der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet, bestehen für die Betriebsrentner nur
Ansprüche gegen den Pensionssicherungsverein. Für Ausfallhaftungsansprüche hat der Insolvenzverwalter zu sorgen.
(BAG vom 28. Juli 2005 - 3 AZR 463/04)
Letzte Änderung: 21.11.2007