Sozialrecht ALGII
Abfindungen gehören zum Einkommen. Sie können den Bezug von Arbeitslosengeld II vermindern. Das entschied das Bundessozialgericht im Fall eines Mannes, der seit 2003 arbeitslos war. Mit seinem früheren Arbeitgeber schloss
er im April 2005 einen Vergleich ab.Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts durfte der Grundsicherungsträger die
Abfindung als Einkommen berücksichtigen und die Leistungen mindern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Für ihn ist es aber gleichgültig, wofür sie verwendet wird.
Bundessozialgericht vom 03. März 2009 - B4 AS 47/08 R
Letzte Änderung: 02.04.2009