Arbeitsrecht
Kündigungsfristen: Vertragsstrafe hängt vom Einzelfall ab
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbaren als das Gesetz nach Paragraf 622 BGB vorsieht. Allerdings muss die Frist für beide Seiten gleich lang
sein. Es ist auch zulässig, die längere Kündigungsfrist durch ein Vertragsstrafeversprechen abzusichern. Es gibt zwar keine Höchstgrenze für die Vertragsstrafe, sie darf aber den Arbeitnehmer nicht unangemessen
benachteiligen. Wann dies zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.Dabei spielen sowohl die Dauer der Kündigungsfrist als auch die Nachteile eine Rolle, die dem Arbeitgeber bei Nichteinhalten der Frist entstehen.
BAG vom 25. September 2008 - 8 AZR 717/07
Letzte Änderung: 06.04.2009