Arbeitsrecht
Erhöht ein Arbeitgeber die Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigten deutlich, reicht es nicht aus, den Betriebsrat darüber zu informieren. Der Betriebsrat muss der Erhöhung zustimmen. Diese Ansicht vertrat das
Bundesarbeitsgericht im Fall einer Beschäftigten, deren Arbeitszeit von 20 auf 37,5 Stunden pro Woche erhöht worden war. Diese Verlängerung stelle eine zustimmungspflichtige Einstellung dar.
BAG vom 09. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07
Letzte Änderung: 27.04.2009