Bundesarbeitsgericht
Schutz Behinderter, aber nicht Schwerbehinderter
Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kann sich auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur berufen, wer unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
fällt. Das sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 oder die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellten Menschen. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört, kann sich
zur Abwehr einer Benachteiligung wegen Behinderung auf das AGG berufen. Zwar sind Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob eine freie Stelle auch mit einem schwerbehinderten Beschäftigten
besetzt werden könnte. Darauf berufen können sich behinderte Beschäftigte aber nur, wenn sie die dafür die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
BAG vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09
Letzte Änderung: 30.03.2011