Arbeitsrecht

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07.01.2012 Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern Vor der Verlängerung des befristeten Einsatzes eines Leiharbeitnehmers ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern
Vor der Verlängerung des befristeten Einsatzes eines Leiharbeitnehmers ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Eine nicht den Tatsachen entsprechende Unterrichtung des Betriebsrats über eine personelle Maßnahme setzt die Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht in Lauf. Der Arbeitgeber kann seine Angaben grundsätzlich auch noch im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren korrigieren und unzutreffende Tatsachen richtigstellen. Es muss dann aber für den Betriebsrat deutlich werden, dass der Arbeitgeber mit der richtiggestellten Mitteilung seiner Verpflichtung zur Unterrichtung genügen will und diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt ansieht.
BAG vom 01. Juni 2011 - 7 ABR 18/10

Letzte Änderung: 20.12.2011