Arbeitsrecht

21.11.2006 Betriebsänderung: Nachteilsausgleich erst nach Beginn

Individuelle Ansprüche auf Nachteilsausgleich bei einer Betriebsänderung entstehen erst, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung beginnt, ohne zuvor einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist dies aber nocht nicht der Fall, wenn der Entschluss gefasst ist und bekannt gemacht wird, dass der Betrieb stillgelegt werden soll. Auch wenn die Produktion schon eingestellt, Arbeitnehmer freigestellt und ein Versteigerungsauftrag vergeben wurden, sei das noch kein Beginn einer Stillegung. Denn solche Maßnahmen seien in der Regel noch umkehrbar.
(BAG vom 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05)

Letzte Änderung: 21.11.2007