Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören. Wird nach Zugang der Kündigung eine weitere ausgesprochen, muss der Betriebsrat erneut angehört werden - auch wenn sich die zweite Kündigung auf den gleichen Sachverhalt stützt wie die erste.
BAG vom 10. November 2005 - AZR 623/04Letzte Änderung: 21.11.2007