Arbeitsrecht

20.11.2006 Urlaub: Ersatz für nicht genehmigten Urlaub

Urlaubsansprüche gehen ersatzlos verloren, wenn sie nicht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres genommen werden oder - bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen - bis Ende März des Folgejahres. Das ergibt sich aus Paragraf 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Davon kann allerdings durch tarifliche Regelungen abgewichen werden.
Hat der Arbeitnehmer rechtzeitig Urlaub verlangt, aber keinen bekommen, ist der Arbeitgeber in Verzug. Er macht sich schadensersatzpflichtig. Das heißt in der Regel, dass er den Urlaub später gewähren muss und die freien Tage nicht durch Geld kompensiert. Eine Abgeltung durch Geld kommt nur in Frage, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
(BAG vom 11. April 2006 - 9 AZR 523/05)

Letzte Änderung: 21.11.2007