Arbeitsrecht
Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist,und dem Arbeitgeber im Anschluss an das
Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich
die Weiterbeschäftigung verlangt.
(BAG vom 15. November 2006 - 7 ABR 15/06)
Letzte Änderung: 21.11.2007