Arbeitsrecht
Bewirbt sich ein Arbeitnehmer mit einem von ihm gefälschten Ausbildungszeugnis auf einen Arbeitsplatz und wird er auf der Grundlage dieses Zeugnisses eingestellt, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger
Täuschung auch dann noch anfechten, wenn ihm die Täuschung erst nach einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von achteinhalb Jahren bekannt wird.
(LAG vom 13.10.2006 - 5 Sa 25/06)
Letzte Änderung: 21.11.2007