Betriebsrente

18.01.2007 Rückwirkende Beitragspflicht aus Betriebsrente

Auch Betriebsrenten sind beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die jeweilige Zahlstelle hat die Beiträge einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen (§ 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ist bei der Zahlung der Betriebsrente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind die rückständigen Beiträge von der Zahlstelle aus der weiterhin zu zahlenden Betriebsrente einzubehalten. (§ 256 Abs. 2, Satz 1, § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V).

BAG, Urteil vom 12.12.2006 - 3 AZR 806/05

Letzte Änderung: 21.11.2007