Arbeitsrecht

30.01.2007 Abfindungsanspruch kann vererbt werden

Stirbt ein Arbeitnehmer, kann seine Abfindung aus einem Sozialplan nur dann vererbt werden, wenn der Anspruch zum Todeszeitpunkt schon entstanden war. Haben die Betriebsparteien den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entsteht, nicht ausdrücklich geregelt, ist er durch Auslegung des Sozialplans zu ermitteln. Sozialplanabfindungen sind keine nachträgliche Vergütung für geleistete Arbeit. Sie sollen wirtschaftlichen Nachteile, die einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin bei einer Betriebsänderung entstehen, ausgleichen und überbrücken. Bei einer Betriebsstillegung entstehen dem Arbeitnehmer im Regelfall keine wirtschaftlichen Nachteile, wenn er vor dem Ende des Arbeitsverhältnis stirbt.

BAG vom 27. Juni 2006 - 1 AZR 322/05

Letzte Änderung: 21.11.2007