Arbeitsrecht
Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich vereinbart werden. Das verlangt Paragraf 14 Absatz 4 des Teil- und Befristungsgesetzes. Diese Anforderung gilt jedoch nur für die Befristung selbst, nicht für den sachlichen Grund oder die sonstige Rechtfertigung der Befristung.
BAG vom 26. Juli 2006 - 7 AZR 515/05Letzte Änderung: 21.11.2007