Arbeitsrecht
1. Ein Schichtplan kann ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Direktionsrecht des Arbeitgebers verändert werden.
2. Dem Arbeitnehmer steht für den Fall, dass er mit der Veränderung zu seinen Ungunsten nicht einverstanden ist, Anspruch auf Vergütung für die ausfallenden Schichtstunden zu.
(LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2005 - 16 Sa 13330/04)Letzte Änderung: 21.11.2007