Arbeitsrecht
Besteht keine Tarifbindung, kann der Arbeitgeber den künftigen Gesamtumfang der Vergütung der Arbeitnehmer - unbeschadet einzelvertraglicher Bindungen - absenken. Der Betriebsrat muss darüber nicht mitbestimmen. Dabei hat der Arbeitgeber allerdings die geltenden Entlohnungsgrundsätze zu beachten. Will er sie ändern, muss der Betriebsrat zustimmen.
Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber kann mit seinen Arbeitnehmern arbeitsvertraglich vereinbart haben, dass die tariflichen Regelungen über Zuschläge, Zulagen, Urlaubsgeld und eine Jahreszuwendung gelten, die solche Leistungen für unterschiedliche Gehaltsgruppen in gleicher Höhe vorsehen. Wenn er diese Leistungen bei neu eingestellten Beschäftigten vollständig streichen will, ist das eine Änderung der bestehenden Entlohnungsgrundsätze. Sie ist mitbestimmungspflichtig.(BAG vom 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05)
Letzte Änderung: 21.11.2007