Arbeitsrecht
Hatte ein Arbeitnehmer einen wichtigen Grund, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, darf die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen. Im konkreten Fall hatte eine Firma im Zuge einer
Neustrukturierung Personal abgebaut. Davon war auch ein Lagerarbeiter betroffen. Er willigte in einen Aufhebungsvertrag ein und erhielt 10.000 Euro. Daraufhin sperrte die Arbeitsagentur 12 Wochen lang das Arbeitslosengeld. Doch dazu
hatte sie kein Recht. Denn dem Arbeiter hätte andernfalls eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht, gegen die er sich nicht arbeitsrechtlich hätte wehren können. Darum hatte er das legitime
Interesse, sich mittels Aufhebungsvertrag zumindest eine Abfindung zu sichern. Das Interesse der Arbeitsagentur, die Arbeitgeberkündigung abzuwarten, war nicht gleichwertig anzusehen.
(BSG vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R)
Letzte Änderung: 21.11.2007