Arbeitsrecht
Frauen im Mutterschutz steht ein Anspruch auf das ein ergebnisbezogenes Jahresentgelt zu, das sie erzielt hätten, wenn sie während der Scnutzfristen ihr regelmäßiges Monatsentgelt weiter erhalten hätten. Abweichende Vereinbarungen - auch in Kollektivverträgen - sind nach § 612 Absatz 3 Satz 2 BGB unwirksam.
(BAG vom 02. August 2006 - 10 AZR 425/05)Letzte Änderung: 21.11.2007