Arbeitsrecht

18.03.2007 Gleiches Geld im Mutterschutz

Frauen im Mutterschutz steht ein Anspruch auf das ein ergebnisbezogenes Jahresentgelt zu, das sie erzielt hätten, wenn sie während der Scnutzfristen ihr regelmäßiges Monatsentgelt weiter erhalten hätten. Abweichende Vereinbarungen - auch in Kollektivverträgen - sind nach § 612 Absatz 3 Satz 2 BGB unwirksam.

(BAG vom 02. August 2006 - 10 AZR 425/05)

Letzte Änderung: 21.11.2007