Arbeitsrecht
Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann ein Schichtplan nicht einfach durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers verändert werden. Dem Arbeitnehmer steht für den Fall, dass er mit der Veränderung zu seinen Ungunsten nicht
einverstanden ist, Anspruch auf Vergütung der ausfallenden Schichtstunden zu.
(LAG Niedersachsen vom 29. April 2005 - 16 Sa 1330/04)
Letzte Änderung: 21.11.2007