Arbeitsrecht
Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz zu, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb sogenannte Ein-Euro-Jobber beschäftigt. Der Einsatz begründet zwar kein Arbeitsverhältnis; entscheidend ist aber, dass die Arbeitslosen wie Arbeitnehmer eingesetzt werden, weisungsgebunden sind und in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert werden.
Arbeitsgericht Reutlingen Beschluß vom 18.01.2007 2BV 5/06Pressemitteilung des ArbG Reutlingen vom 18.01.2007
Letzte Änderung: 21.11.2007