Arbeitsrecht
Sozialplan-Leistungen dürfen nicht vom Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Die Betriebsparteien können aber bei einer Betriebsänderung zusätzliche Leistungen für den Fall vorsehen, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Dies kann in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung geregelt werden. Allerdings darf dabei das Verbot, Sozialplanleistungen von einem solchen Verzicht abhängig zu machen, nicht umgangen werden.
BAG vom 31. Mai 2005 / 1 AZR 254/04Letzte Änderung: 21.11.2007