Interessenausgleich
Bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich hat der Betriebsrat das Recht, einen externen Berater hinzuzuziehen. Dies muss nicht eine konkrete Person sein. Es kann auch eine Institution sein. Auch ist das Recht nicht auf die Beratung durch lediglich einen Berater beschränkt, es können auch mehrere sein. Offen gelassen haben die Richter in ihrer Entscheidung, ob externe Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG generell als erforderlich gelten oder ob das im Einzelfall geprüft werden muss.
LAG Hamm vom 26. August 2005 - 10 TaBV 152/04Letzte Änderung: 21.11.2007