Arbeitsrecht
Die Fahrtkosten, die ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat, um sich am Sitz des Betriebsrats bereitzuhalten, muss nicht der Arbeitgeber tragen. Eine Vereinbarung, nach der die Kosten für den Weg von der Wohnung zum Betriebsratsbüro erstattet werden, verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.
LAG Stuttgart vom 27. Juli 2006 - 11 TaBV 3/05Letzte Änderung: 21.11.2007