Arbeitsrecht
Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer außerordentlich kündigen, muss er die 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB einhalten. Ist die Frist bereits abgelaufen, ist die Kündigung unwirksam. Daran ändert bei
einem Schwerbehinderten auch eine spätere Zustimmung des Integrationsamtes nicht - auch wenn sich der gekündigte Arbeitnehmer erst nach der 2-Wochen-Frist auf seine Schwerbehinderung beruft und das Integrationsamt der
Kündigung danach auf Antrag des Arbeitgebers zustimmt.
(BAG vom 2. März 2006 - 2 AZR 46/05)
Letzte Änderung: 21.11.2007