Arbeitsrecht
Arbeitnehmern oder Azubis ist grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag nichts darüber regelt. Ein schuldhafter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
verpflichtet zum Schadensersatz.
(BAG vom 20. September 2006 - 10 AZR 439/05)
Letzte Änderung: 21.11.2007