Arbeitsrecht
Der Anspruch von Schwerbehinderten auf 5 zusätzliche Tage Urlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX) tritt zu dem Urlaubsanspruch hinzu, auf die der oder die Beschäftigte auch ohne Berücksichtigung der Schwerbehinderung Anspruch
hat. Gemeint ist damit nicht der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen, sondern der durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geregelte Urlaub. Zu diesem tritt der Zusatzurlaub hinzu.
(BAG vom 24. Oktober 2006 - 9 AZR 669/05)
Letzte Änderung: 21.11.2007