Arbeitsrecht
Die Bearbeitungskosten bei Lohn- oder Gehaltspfändungen fallen dem Arbeitgeber zur Last. Er hat keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer. Auch durch Betriebsvereinbarung kann ein solcher Anspruch nicht
begründet werden. Die Gestaltung der eigenen Vermögensangelegenheiten ist Privatsache. Hier haben die Betriebsparteien keine Regelungskompetenz. Bearbeitungsgebühren bei Pfändungen schränken die
Arbeitnehmerfreiheit ein, über ihren Lohn zu verfügen. Darum sind sie grundsätzlich unzulässig.
(BAG vom 18. Juli 2006 - 1 AZR 578/05)
Letzte Änderung: 21.11.2007