Arbeitsrecht
1. Die Einführung und Anwendung eines Verhaltenskodexes unterliegt der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
2. Will der Arbeitgeber den Verhaltenskodex konzernweit einheitlich einführen, ist grundsätzlich der Konzernbetriebsrat für die Regelung der Angelegenheit zuständig.
3. Ein Verhaltenskodex ist insbesondere dann mitbestimmungspflichtig, wenn hierin eine Verpflichtung der Arbeitnehmer enthalten ist, Grundsätze und Verfahren des Unternehmens genau zu befolgen und mutmaßliche Verstöße umgehend zu melden.
Hessisches LAG, Beschluss vom 18.01.2007 - 5 TaBV 31/06
Letzte Änderung: 21.11.2007