Altersteilzeit

02.05.2007 Bei Auflösung kein höheres Krankengeld

Wenn eine Altersteilzeitregelung wegen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend aufgelöst wird und der Arbeitnehmer das angesparte Geld für die Freistellungsphase nachgezahlt bekommt, kann er nicht rückwirkend ein höheres Krankengeld beanspruchen.
Im verhandelten Fall war eine Frau in der Arbeitsphase erkrankt und erhielt nach 6 Wochen Krankengeld. Als aus der Arbeits- eine Erwerbsunfähigkeit wurde, vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber, die Altersteilzeitregelung rückwirkend aufzuheben. Der Arbeitgeber zahlte ihr das angesparte Wertguthaben nach und behielt davon (ermäßigte) Krankenversicherungsbeiträge ein. Daraufhin klagte die Frau auf höheres Krankengeld, das das Wertguthaben berücksichtigt. Dies lehnte das Gericht ab. Berechnungsgrundlage für Krankengeld sei das Regelentgelt, das Versicherten vor der Arbeitsunfähigkeit zugeflossen sei. Es sei Ersatz für Einkünfte, die Arbeitnehmer vor der AU bezogen haben und die wegen der Erkrankung entfallen.

BSG vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 5/06 R

Letzte Änderung: 21.11.2007