Arbeitsrecht
Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Sie müssen dabei früh die Agentur für Arbeit einschalten. Geschieht das nicht, besteht eine Vermutung, dass jemand wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Der Betroffene kann dann Schadensersatz nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verlangen.
BAG vom 12. September 2006 - 9 AZR 807/05
Letzte Änderung: 21.11.2007