Arbeitsrecht
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Beschäftigungssicherung machen: nach § 92 a BetrVG. Diese Vorschrift begründet jedoch nur Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Sie hat keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern. Daraus folgt: Wenn der Arbeitgeber seine Pflicht, die Vorschläge des Betriebsrats mit ihm zu beraten (und eine Ablehnung zu begründen), nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat, wird eine Kündigung deshalb nicht unwirksam. Gab es aber eine Einigung mit dem Betriebsrat, ist der Arbeitgeber auch im Kündigungsschutzprozess daran gebunden.
BAG vom 18. Oktober 2006 - 2 AZR 434/05
Letzte Änderung: 21.11.2007