Arbeitsrecht/Abfindung

21.05.2007 Vererblichkeit einer Abfindung nach § 1a KSchG

Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.

Bundesarbeitsgerichts-Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 AZR 45/06

Letzte Änderung: 21.11.2007