Betriebsrente:

25.05.2007 Inflationsausgleich im Konzernverbund

Ein Arbeitgeber darf eine Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust ablehnen (§ 16 BetrAVG), wenn sein Unternehmen dadurch übermäßig belastet und die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Erhöhungen hängen von der künftigen Leis­tungsfähigkeit des Unternehmens ab. Dabei steht dem Arbeitgeber ein Spielraum zu. Die Prognose muss aber realitätsgerecht und vertretbar sein. Dafür muss die bisherige Entwicklung über einen repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden.

Messlatte für die Anpassung ist in der Regel nur die wirtschaftliche Lage des Unternehmens selbst, auch wenn es zu einem Konzern gehört. Auf die Verhältnisse anderer Konzernunternehmen kommt es nur dann an, wenn eine ­kon­zerneinheitliche Anpassung der Betriebsrente ausdrücklich zugesichert und dadurch ein Vertrauens­tatbestand geschaffen wurde. Oder wenn die Unternehmen konzernrechtlich so eng verflochten sind, dass die Unternehmen die Betriebsrente aufgrund von rücksichtslosen Gewinnabschöpfungen des Konzerns nicht mehr erhöhen können.

BAG vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05

Letzte Änderung: 21.11.2007